B Gemeindeleitung
4 Aufgaben des Presbyteriums
4.3 Schutz vor und Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung
„Presbyterinnen und Presbyter sind berufen, die Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern zu leiten. Sie sollen den Pfarrerinnen und Pfarrern in der Führung ihres Amtes beistehen“ (vgl. Artikel 35 S. 1 und 2 KO).
Zu dieser Leitungsaufgabe der Presbyterinnen und Presbyter gehören auch der Schutz vor und der angemessene Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung.
Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung sind auch in der Kirche Realität. Sexuelle Grenzverletzungen, sexuelle Übergriffe und auch sexueller Missbrauch machen nicht halt vor den Türen der Kirchen, Gemeindehäuser, Kindergärten, Heime oder anderer kirchlicher Einrichtungen.
Unsere Gemeinden sollen sichere Orte sein, an denen Menschen aufeinander achten und die Grenzen der anderen achten – denn jede und jeder ist ein Ebenbild Gottes. Unsere Gemeinden sollen Orte sein, an denen nicht totgeschwiegen wird, wenn ein Verdacht geäußert wird, sondern gehandelt werden kann.
Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung im kirchlichen Raum können in drei unterschiedlichen Settings stattfinden:
- Sexuelle Übergriffe können zum Problem werden innerhalb einer Gruppe von Nutzerinnen und Nutzern einer Institution, zum Beispiel zwischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Kinder- oder Jugendgruppe.
- Zum Zweiten werden Nutzerinnen und Nutzer zum Ziel sexueller Übergriffe durch haupt-, neben- oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen und Dienste, zum Beispiel durch Erzieherinnen und Erzieher in einer Kindertageseinrichtung, durch Jugendmitarbeiterinnen und Jugendmitarbeiter in der Offenen-Tür-Arbeit, durch Berater und Therapeutinnen in Beratungsstellen, durch Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Unterricht.
- Und schließlich geschehen sexuelle Belästigungen und sexueller Missbrauch auch in der Mitarbeitendenschaft selbst zwischen Kolleginnen und Kollegen.
In allen drei Fällen muss sich die Leitung der Institution mit dem geäußerten Verdacht auseinandersetzen. Hier sind Presbyterinnen und Presbyter aufgrund ihres oben beschriebenen Auftrages besonders gefordert.
Achtung: Dieser Text befindet sich aktuell in Überarbeitung, um die neuen Strukturen abzubilden. Insbesondere betrifft dies das am 1. März 2021 in Kraft getretene „Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt“ (KGSsG), die am 1. April 2021 in Kraft getretene „Ausführungsverordnung zum KGSsG“ (AVO KGSsG) sowie die zum 1. August 2022 errichtete Fachstelle „Prävention und Intervention“ der EKvW.
Um Interessierten einen schnellen und unkomplizierten Zugang zu dem Themenfeld zu ermöglichen, ist eine Unterseite der EKvW-Homepage mit zentralen Informationen, Downloads und Links ausgestattet.