B  Gemeindeleitung

 

2  Wahlen, Beauftragungen, Gemeindebeirat, Ausschüsse

 

2.1  Presbyteriumswahl

In gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern wird die Leitung der Gemeinde durch die ehrenamtlichen Presbyterinnen und Presbyter wahrgenommen (Art. 35 Satz 1 KO). Sie werden durch die wahlberechtigten Gemeindeglieder für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, wobei die Wiederwahl zulässig ist.

Im Vorfeld zur Wahl veröffentlicht das Landeskirchenamt eine Arbeitshilfe zum Kirchenwahlgesetz (KWG), in der die einzelnen Paragrafen kommentiert und zahlreiche Formblätter für die jeweiligen Verfahrensschritte der Wahl abgebildet sind.

Die Regelungen zur Wahl und Amtszeit sind neben grundsätzlichen Aussagen in der Kirchenordnung ausführlich im KWG formuliert.

Hierin sind neben den allgemeinen Bestimmungen des Teils A wie Wahlberechtigung (§ 1), Wählbarkeit (§ 2), Zahl der Presbyterinnen und Presbyter (§ 5) im Teil B das Wahlvorschlagsverfahren, in Teil C das Wahlverfahren sowie in Teil D der Abschluss des Wahlverfahrens beschrieben.

In Teil E (Besondere Bestimmungen) sind die Vorgaben zur Ergänzung des Presbyteriums durch Berufung dargestellt. Eine Berufung kann erfolgen, wenn Presbyterinnen und Presbyter vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden oder bei der Wahl nicht alle Stellen besetzt werden konnten:

 

§ 32 Ergänzung des Presbyteriums durch Berufung

(1) Scheiden Presbyterinnen und Presbyter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, kann das Presbyterium andere wählbare Gemeindeglieder für die Amtszeit der Ausgeschiedenen zu Mitgliedern des Presbyteriums berufen. Die Berufung darf nur außerhalb eines turnusmäßigen Wahlverfahrens und nicht später als drei Monate vor dem Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens erfolgen. Die Berufung erfolgt für jedes zu berufende Mitglied gesondert. Bei der Berufung ist das Presbyterium an frühere Wahlvorschläge nicht gebunden.

(2) Konnten in einem Wahlverfahren nicht alle Stellen der Presbyterinnen und Presbyter besetzt werden, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

(3) Die Berufung ist der Gemeinde am folgenden Sonntag durch Abkündigung in allen Gottesdiensten bekannt zu geben. Gegen die Berufung steht jedem wahlberechtigten Gemeindeglied die Beschwerde zu. Wird ein Gemeindeglied berufen, das bei der vorausgegangenen Wahl zur Wahl gestanden hat, kann die Beschwerde nur auf solche Gründe gestützt werden, die in diesem Verfahren noch nicht geltend gemacht werden konnten.

(4) Für die Amtseinführung der berufenen Mitglieder des Presbyteriums gilt § 30 Absatz 1 bis 3 entsprechend. (§ 30 regelt die Schritte der Amtseinführung)

 

Für den Fall einer Nachberufung außerhalb des turnusmäßigen Wahlverfahrens gilt folgender vereinfachter Terminplan:

Was? Wann?/Wer?/Wo?
1.) Berufung durch das Presbyterium Presbyteriumssitzung
2.) Abkündigung der Berufung am folgenden Sonntag im Gottesdienst
3.) Beschwerdefrist ab dem darauf folgenden Montag bis Freitag (5 Werktage; eventuell Feiertage berücksichtigen)
4.) Abkündigung des Termins der Einführung an einem der nächsten Sonntage
5.) Einführung am folgenden Sonntag
6.) Niederschrift über die Einführung im Anschluss an die Einführung

 

Um die Stimme der Jugendlichen in der Leitung von Gemeinden, Kirchenkreisen und Landeskirche zu stärken, hat die Landessynode das Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen beschlossen.

Es sieht die Beteiligung mindestens einer Person unter 28 Jahren in jedem Leitungsorgan vor. Näheres dazu finden Sie hier.

Fragen zum Wahlverfahren beantworten die Mitarbeitenden im Landeskirchenamt gerne unter kirchenwahl@ekvw.de oder telefonisch unter 0521 594-198.

Informationen zur zurückliegenden Kirchenwahl unter www.kirchenwahl2020.de

 

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