B Gemeindeleitung
6 Wirtschaftliche Leitung
6.1 Verwaltungsordnung als Instrument der Planung und Umsetzung der Finanz- und Vermögenswirtschaft
Für die Arbeit der Verwaltung stellt die Verwaltungsordnung (VwO) das Handwerkszeug dar. Während der Übergangsphase von der kameralen Haushaltsdarstellung zum doppischen Rechnungswesen gibt es zwei Versionen der Verwaltungsordnung: die kamerale (VwO.k) und die doppische (VwO.d).
Da nach der KO das Presbyterium für die Verwaltung der Kirchengemeinde verantwortlich ist, müssen seine Mitglieder die Grundzüge der VwO und ihre wesentlichen Bestimmungen kennen. Die VwO geht sowohl auf die Fragen der Leitung, der Verwaltung und der Aufsicht als auch auf Fragen der Haushaltswirtschaft und der Vermögensverwaltung ein. Sie ergänzt und vertieft damit die Regelungen der KO. Gleichzeitig enthält sie eingehende Vorschriften für die Kassenführung, die Geldverwaltung, den Zahlungsverkehr und die Buchführung.
Im Rahmen der Haushaltswirtschaft stehen die Verfahren zur Aufstellung von Haushaltsplänen, Haushaltssicherungskonzepten, Kostendeckungsplänen sowie Wirtschaftsplänen im Vordergrund. Haushaltsplanung und Kassenverwaltung sind darauf angelegt, Rechenschaft über die Finanzverwaltung abzulegen. Nach Ablauf eines Haushaltsjahres ist die Jahresrechnung zu erstellen. Sie ist Grundlage für die Rechnungsprüfung und für die Entlastung durch den Kreissynodalvorstand bzw. die Kreissynode. Dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Mittel dient das Rechnungsprüfungswesen. Rechnungsprüfung drückt kein Misstrauen aus, sondern dient der Bestätigung ordnungsgemäßer Haushaltswirtschaft und derEntlastung der Verantwortlichen .
Im Rahmen der Vermögensverwaltung unterscheidet die VwO je nach Zweckbestimmung Geld, Grundstücke, Rechte und Gegenstände von besonderem Wert. Zur Pflege des Vermögens und der Einnahmen der Kirchengemeinde enthält die VwO sehr eingehende Vorschriften. Sie fordern Erhaltung und Verbesserung des kirchlichen Vermögens, das die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben sicherstellen soll. Aus diesem Grunde verlangt die VwO bei wesentlichen Verfügungen über das Vermögen eine Genehmigung durch ein Aufsichtsorgan.
Dem Grundsatz der Erhaltung und Sicherung des kirchlichen Vermögens (vgl. § 2 VwO.d) entspricht es, dass Gebäude in gutem baulichen Zustand zu erhalten und regelmäßig zu überprüfen sind. Hierzu gehört es, dass jährlich unter Beteiligung von Sachverständigen eine Begehung aller kirchlichen Gebäude erfolgt und festgestellt wird, ob Bauschäden vorhanden sind (§ 39 VWO.d). Diese Aufgabe kann einer Baukirchmeisterin oder einem Baukirchmeister, aber auch einem Bauausschuss des Presbyteriums übertragen werden. Die VwO trägt zu klarer und vertrauenserweckender Arbeit bei.
Mit dem doppischen Rechnungswesen wird der Fokus auch stärker als bisher üblich auf die eigenen Ertäge aus dem Vermögen gerichtet. Diese Finanzierungsquelle gewinnt neben der Verteilung von Kirchensteuern und dem Fundraising vermehrt Bedeutung für die wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit einer kirchlichen Körperschaft.