B  Gemeindeleitung

 

6  Wirtschaftliche Leitung

 

6.2  Haushaltsplan

Jede Kirchengemeinde hat im Haushaltsplan die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Durch den Beschluss des Haushaltsplans wird die Verpflichtung der Verwaltung, die für die Kirchengemeinde oder den Kirchenkreis bestimmten Einnahmen anzunehmen, und das Recht, die veranschlagten Ausgaben zu leisten, begründet. Der Haushaltsplan ist also die Grundlage der kirchlichen Finanzwirtschaft. An den im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben ist der Finanzbedarf und damit auch die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Aufgabenerfüllung einer Gemeinde ablesbar.

Auf der gegenüberstehenden Einnahmenseite ist erkennbar, wie dieser Finanzbedarf gedeckt und wie der notwendige Ausgleich erreicht wird. (Wie hoch ist der Anteil der Kirchensteuer-Zuweisung am Haushaltsplan? Wie hoch ist die Summe beispielsweise der Mieteinnahmen? Ist eine Zuführung aus Rücklagen zur Ausgleichserreichung notwendig?)

Der Haushaltsplan ist jährlich durch Beschluss des Presbyteriums aufzustellen (Grundsatz der Jährlichkeit § 63 VwO). Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan muss sämtliche voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben enthalten und ausgeglichen sein (Grundsätze der Vollständigkeit § 68 Abs. 1 VwO und Ausgeglichenheit § 68 VwO). Dabei sind Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander und in voller Höhe zu veranschlagen (keine Saldierung, Bruttoprinzip § 71 Abs. 1 VwO). Alle Einnahmen dienen grundsätzlich als Deckung für die ge­samten Ausgaben (Gesamtdeckungsgrundsatz § 66 VwO), wenn nicht einzelne Einnahmen zweckgebunden sind. Dem Grundsatz der Haushaltsklarheit (§ 71 Abs. 2 und § 69 Abs. 4–6 VwO) entsprechen die Erstellung nach einem Gliederungsplan und das Verbot, Ausgaben für den gleichen Zweck an verschiedenen Stellen des Haushaltsplanes zu veranschlagen. Der Grundsatz der Haushaltswahrheit (§ 71 Abs. 2 und § 69 Abs. 4–6 VwO) gebietet, dass die Einnahmen und Ausgaben den tatsächlichen Beträgen möglichst nahekommen, also, soweit sie nicht errechnet werden können, zumindest sorgfältig geschätzt werden müssen. Bei Aufstellung und Ausführung der Haushaltspläne und Kostendeckungspläne sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 65 Abs. 1 VwO) zu beachten. Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind vorab Untersuchungen über die Folgekosten und ggf. auch über die Wirtschaftlichkeit anzustellen.

Sollte der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres beschlossen werden, so unterliegt die Haushaltsführung in Einnahmen und Ausgaben engen Grenzen; die Feststellung des Haushaltsplans sollte in diesem Fall so schnell wie möglich nachgeholt werden. Der Haushaltsplan ist gemäß VwO in geeigneter Weise bekannt zu machen.

 

weiter zur nächsten Seite »