B  Gemeindeleitung

 

6  Wirtschaftliche Leitung

 

6.4  Wirtschaftlich geführte Einrichtungen

Die EKvW ist ebenso eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) wie ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden. Eine solche kirchliche KdöR ist nach § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) regelmäßig nicht unbeschränkt steuerpflichtig, weil ihre eigentliche Tätigkeit in der Wahrnehmung kirchlicher („hoheitlicher“) Aufgaben besteht. Die Einnahmen dieser kirchlichen Körperschaften unterliegen also zunächst nicht der Steuerpflicht.

 

Rechtsstand bei genutzter Optionsmöglichkeit bis längstens 31. Dezember 2022 (Regelfall):

Keine Steuerpflicht besteht aber nur, wenn die kirchlichen Körperschaften keine sogenannten „Betriebe gewerblicher Art“ (BgA) – also verkürzt: wirtschaftlich tätige Betriebe – im Sinne des Steuerrechts unterhalten, denn solche BgA sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, gegebenenfalls gewerbesteuerpflichtig und, soweit keine Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift greift, auch umsatzsteuerpflichtig.

Ob eine Einrichtung ein BgA ist, entscheidet sich nach den Regeln des Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und des Umsatzsteuerrechtes.

 

Rechtsstand ab 1. Januar 2023 durch Neuregelung (§ 2 b UStG):

Ab dem 1. Januar 2023 erfolgt eine separate Betrachtung der Ertragsbesteuerung (Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer etc ) von der Umsatzbesteuerung. Während die BgA für die Ertragsbesteuerung weiterhin von Bedeutung sind, regelt § 2 b UStG die Umsatzbesteuerung in abgeänderter Form.

Umsätze aus Verträgen auf privatrechtlicher Basis unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Insbesondere Gemeindefeste, Werbeanzeigen im Gemeindebrief, Basare usw. fallen in diesen Bereich.

Umsätze unterliegen ab diesem Zeitpunkt nicht der Umsatzsteuer, wenn die kirchlichen Körperschaften Umsätze aus hoheitlichen Tätigkeiten erzielen, die keine größeren Wettbewerbsverzerrungen auslösen.

Größere Wettbewerbsverzerrungen werden seitens der Finanzverwaltung dann angenommen, wenn auch ein Privatunternehmer die Leistung vornehmen könnte und die Umsätze der leistenden Körperschaft bestimmte Wertgrenzen überschreiten.

Für die meisten Kirchengemeinden ergeben sich durch die Neuregelung aus dem § 2b UStG erhebliche Änderungen und ein erhöhtes abzuführendes Umsatzsteuervolumen. Diesbezüglich gilt es, die vorliegenden Sachverhalte zu prüfen.

Bitte beachten Sie dazu die jeweils aktuellen Rundschreiben der Landeskirche, welche Sie auch bei der kreiskirchlichen Verwaltung nachfragen können.

Aktuelle Arbeitshilfen zum Steuerrecht finden Sie im Kiwi-Portal. Für weitere Fragen steht Ihnen das Steuerteam in der „Gemeinsamen Kirchensteuerstelle“ gerne zur Verfügung.

 

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