B Gemeindeleitung
6 Wirtschaftliche Leitung
6.5 Bewirtschaftung von Grundstücken und Gebäuden
Friedhof
Geschichte
Bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts war das Friedhofs- und Bestattungswesen ausschließlich Angelegenheit der Kirchengemeinden. Heute gehören diese Aufgaben im Rahmen der sog. Daseinsfürsorge verfassungsrechtlich zu den Pflichtaufgaben der Kommunalgemeinden. Im Bereich der EKvW unterhalten immer noch ungefähr 250 Kirchengemeinden sowie zwei Verbände insgesamt über 320 Friedhöfe. Mittelfristig sollte vor dem Hintergrund der ständig wachsenden Anforderungen und der Risiken im Friedhofs- und Bestattungswesen diese zergliederte Struktur zugunsten von größeren und tragfähigeren Strukturen überwunden werden.
Einbindung in die Arbeit der Kirchengemeinde
Die Begleitung von Menschen im Trauerfall und im Rahmen einer Beerdigung bietet der Kirchengemeinde die Gelegenheit, mit möglichst vielen Menschen in Kontakt zu kommen und die christliche Auferstehungsbotschaft zu verkünden. Hier hat die Kirchengemeinde die Chance, die Menschen mit dem Evangelium in Berührung zu bringen und positive Bilder von Kirche zu transportieren. Der Friedhof als Teil der Kirchengemeinde soll sich in der Gemeindekonzeption widerspiegeln.
Rechtlicher Rahmen
Die Gesetzgebungshoheit im Friedhofs- und Bestattungswesen liegt bei den Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen ist erstmals zum 1. September 2003 ein Bestattungsgesetz in Kraft getreten. Die erste Änderung dieses Bestattungsgesetzes trat am 1. Oktober 2014 in Kraft. Gemäß § 1 Absatz 2 Bestattungsgesetz NRW dürfen neben den Kommunalgemeinden auch Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Friedhöfe anlegen und unterhalten. Um die rechtlichen Fragen der Verwaltung und Unterhaltung der evangelischen Friedhöfe in Westfalen zu regeln, hat die Kirchenleitung die Verordnung für das Friedhofswesen in der EKvW (Friedhofswesenverordnung – FWVO) einschließlich Durchführungsbestimmungen erlassen.
Entsprechend den staatlichen und kirchlichen Vorschriften müssen sich die Friedhöfe aus Gebühreneinnahmen finanzieren, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu kalkulieren sind. Kirchensteuermittel dürfen zur Finanzierung der kirchlichen Friedhöfe nicht eingesetzt werden.
Satzungen
Das Friedhofsdezernat erarbeitet Handreichungen (Zukunft und Entwicklung der evangelischen Friedhöfe, Anonyme Grabstätten, Islamische Bestattungen, Umweltschutz auf kirchlichen Friedhöfen), Mustersatzungen (Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung, Grabmal- und Bepflanzungssatzung) und Musterverträge (Werkvertrag mit Leistungsverzeichnis, Dauergrabpflegevertrag). Gemäß den Bestimmungen der FWVO müssen die Träger von Friedhöfen, die auf Basis der Muster erarbeiteten Satzungen dem Friedhofsdezernat zur Prüfung und kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorlegen. Für die Friedhofsgebührensatzungen holt das Friedhofsdezernat die erforderliche staatsaufsichtliche Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung ein.
Chancen und Ausblick
Viele im Friedhofs- und Bestattungsbereich tätige Personen bestätigen, dass sich das Bild des Friedhofs in den letzten fünfzehn Jahren stark verändert hat. Gesamtgesellschaftliche Umbrüche und Veränderungen hinterlassen ihre Spuren. Dabei sind Trends zur Privatisierung (zum Beispiel Begräbniswälder), Individualisierung (zum Beispiel besondere Grabsteingestaltung) und Anonymisierung (zum Beispiel anonyme Bestattungen oder Aschestreufelder) vor dem Hintergrund einer deutlich gestiegenen Nachfrage nach Urnengrabstätten und pflegefreien Grabstätten zu beobachten. Friedhofsträgerinnen und Friedhofsträger, die die Attraktivität des Friedhofs durch neue Bestattungs- und Beisetzungsformen steigern möchten, müssen beachten, dass sich diese nur dann auf einem evangelischen Friedhof wiederfinden dürfen, wenn sie mit dem christlichen Menschenbild vereinbar sind. Deswegen sind Satzungen, die die Möglichkeit von anonymen Bestattungen oder Aschestreufeldern auf kirchlichen Friedhöfen vorsehen, nicht genehmigungsfähig. Soll Totenasche im Wurzelbereich eines Baumes vergraben werden, müssen auch patentrechtliche Grenzen beachtet werden.
Der Abbau eines Überhangs an Friedhofsflächen (Vermarktung von nicht benötigten Erweiterungsflächen, Schließung und Entwidmung von Grabfeldern bzw. Friedhöfen) und die Konzentration der Grabfelder sind zentrale Aufgaben der Bewirtschaftung der Friedhofsfläche.
Wichtig ist auch zu erkennen, dass sich die Friedhofsnutzer in den vergangenen Jahren von Antragstellern zu Kunden entwickelt haben. Sie prüfen Angebote, fragen nach und können zwischen verschiedenen Anbietern und Möglichkeiten wählen. Den Friedhofsträgerinnen und Friedhofsträgern wird empfohlen, sich mit Kundenwünschen auseinanderzusetzen und dem veränderten Kundenverhalten angemessen Rechnung zu tragen.
Zwecks Verbesserung der Darstellung Evangelischer Friedhöfe in der Öffentlichkeit stellt die Landeskirche Kirchengemeinden und Verbänden als Friedhofsträgerinnen ein Positionierungskonzept unter dem Claim „Evangelischer Friedhof – Ort der Hoffnung“ zur Verfügung. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen einer Teilnahme sind unter www.ort-der-hoffnung.de abrufbar.
Allgemeine Informationen und Dokumente zum Friedhofswesen finden Sie in der Gruppe „Friedhofswesen“ im Intranet-Portal der Evangelischen Kirche von Westfalen (KiWi) unter www.kiwi-portal.de.