B  Gemeindeleitung

 

6  Wirtschaftliche Leitung

 

6.6  Bewirtschaftung von Finanz- und Sachvermögen

 

Fördervereine

Zur Förderung und Sicherung kirchlichen Lebens sind in den letzten Jahren vermehrt (Förder-)Vereine gegründet worden. Vereine handeln als juristische Personen des Privatrechts durch ihre Organe (grundsätzlich Vorstand und Mitglieder­versammlung) und befinden sich außerhalb der verfassten kirchlichen Strukturen. Grundsätzlich nur für den Bereich der verfassten Kirche bestehen landeskirchliche Sammel-Versicherungsverträge, zum Beispiel für das Haftpflicht- und Unfallrisiko. Rechtlich selbstständige juristische Personen des Privatrechts, wie zum Beispiel Fördervereine, sind hier nicht automatisch versichert, sondern müssen einen eigenen Versicherungsschutz sicherstellen. Der Haftpflicht- und Unfall-Sammelversicherungsvertrag gilt jedoch automatisch für den Fall, dass die Mitglieder zum Beispiel eines Vereins als ehrenamtliche Mitarbeitende der kirchlichen Körperschaft tätig werden – und eben nicht der Verein als rechtlich selbstständige juristische Person des Privatrechts auftritt.

Neben natürlichen Personen können auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Verbände, Landeskirche) einem bestehenden Verein beitreten oder einen neuen Verein gründen. Die dafür erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigung richtet sich nach § 15 Abs. 5 VwO.

Demnach darf eine kirchliche KdöR nur dann einem Verein beitreten (bzw. einen Verein gründen), wenn

  • der Verein kirchliche oder diakonische Aufgaben verfolgt und
  • die wirtschaftlichen Grundlagen gesichert sind und
  • die Wirtschaftsführung einer regelmäßigen sachkundigen Prüfung unterliegt.

Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören. Im Übrigen erfolgt die Gründung eines Vereins nach den Vorschriften des BGB zum Vereinsrecht.

Da der eingetragene Verein eine juristische Person des Privatrechts ist, unterliegt er nicht der kirchlichen Aufsicht.

 

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