G Recht, Verwaltung und Finanzen
6 Finanzrecht
6.2 Finanzströme und Finanzorganisation auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes
Die Verteilung der Kirchensteuern innerhalb der EKvW erfolgt auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes und des jährlichen Verteilungsbeschlusses der Landessynode. Das Gesetz ist so aufgebaut, dass der Mittelfluss vom Eingang der Kirchensteuern bei der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle bis zur Verteilung auf die Kirchengemeinden nachvollzogen werden kann.
Vom Kirchensteueraufkommen ist vor Verteilung auf die Kirchenkreise und die Landeskirche der Bedarf für einen Finanzausgleich zwischen den Gliedkirchen der EKD bereitzustellen. Der EKD-Finanzausgleich ist eine Gemeinschaftsaufgabe, zu der alle Ebenen der Kirche ihren Anteil beizutragen haben.
Außerdem ist bei der Verteilung zu berücksichtigen, dass in der Clearing-Rückstellung für evtl. Rückzahlungsverpflichtungen und die Ausgleichsrücklage für die Kirchenkreise ausreichend Geld vorhanden ist. Das Clearing ist ein Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahren, das den Kirchenlohnsteuerausgleich zwischen den Gliedkirchen der EKD regelt. Aufgrund des sogenannten Betriebsstättenprinzips im staatlichen Steuerrecht geht die Kirchensteuer da ein, wo der Arbeitgeber des Kirchenmitgliedes seine Betriebsstätte unterhält. Die Kirchensteuer steht aber der Kirche zu, in der das Gemeindeglied seinen Wohnsitz hat.
Nach Abzug der Mittel für den EKD-Finanzausgleich und für die Clearing-Rückstellung vom Kirchensteueraufkommen errechnet sich die Verteilungssumme.
Sie wird wie folgt verteilt:
- die Landeskirche erhält für landeskirchliche Aufgaben (z.B. Landeskirchenamt, Ämter und Einrichtungen, Schulen, zweckgebundene Zuweisungen an sonstige evangelische Einrichtungen) eine Zuweisung in Höhe von 9 Prozent der Verteilungssumme (Allgemeiner Haushalt);
- die Landeskirche erhält zur Finanzierung gesamtkirchlicher Aufgaben (EKD, Diakonisches Werk der EKD, Weltmission und Ökumene, Meldewesen, Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle, Versicherungen etc.) eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs (Haushalt gesamtkirchliche Aufgaben);
- für Pfarrstellen, für die keine Pfarrbesoldungspauschalen erhoben werden können, erhält die Landeskirche eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs (Restkosten der Pfarrbesoldung – Teilhaushalt Pfarrbesoldungszuweisung);
- rd. 65 Prozent der Verteilungssumme erhalten die Kirchenkreise ausschließlich auf der Basis der Gemeindegliederzahlen. Davon sind auch die Pfarrbesoldungspauschalen (siehe Finanzierung von Pfarrstellen) zu bestreiten.
Bei dem beschriebenen Verfahren handelt es sich um den sogenannten übersynodalen Finanzausgleich (siehe auch nachstehendes Schaubild).
Der innersynodale Finanzausgleich regelt die Finanzverteilung innerhalb eines Kirchenkreises. Zur Durchführung des innersynodalen Finanzausgleiches hat jeder Kirchenkreis eine Finanzsatzung zu erlassen.
Diese muss Maßstäbe enthalten, nach denen die Kirchensteuer im Kirchenkreis zu verteilen ist. Die Zahl der Gemeindeglieder ist wesentlicher Verteilungsmaßstab. Es kann aber auch vorgesehen werden, den anerkannten Bedarf (Bedarfsdeckungsprinzip) den kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis zur Verfügung zu stellen.