G Recht, Verwaltung und Finanzen
6 Finanzrecht
6.4 Finanzierung des Pfarrdienstes
Neben den Finanzströmen und der Finanzorganisation regelt das Finanzausgleichsgesetz auch die Finanzierung des gesamten Pfarrdienstes. Eine eigenständige Finanzquelle ist das Pfarrvermögen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 VwO.d). Das Pfarrvermögen dient der Pfarrbesoldung, weshalb diesem Zweck gewidmete Grundstücke und Geldmittel ertragbringend zu verwenden sind. Es entspricht den Vorgaben des Pfarrdienstgesetzes, wonach das statusrechtliche Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer zur Landeskirche besteht und diese mithin für die Erfüllung der Besoldungsansprüche zuständig ist. Zur zentralen Pfarrbesoldung gehören auch die Kosten für die Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Todes- und Pflegefällen für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Unfallfürsorgeleistungen. Sie wird finanziert durch die Zahlung von Pfarrbesoldungspauschalen und einer Zuweisung für die dadurch nicht gedeckten Kosten der zentralen Pfarrbesoldung.
Die Kirchenkreise sind verpflichtet, für die bei ihnen und bei den Körperschaften in ihrem Bereich errichteten Pfarrstellen eine Pfarrbesoldungspauschale an die Landeskirche zu zahlen. Auf diese Weise werden die Personalkosten für die Besetzung, Verwaltung und Versorgung der Pfarrstellen aufgebracht. Die Zahlung der Pfarrbesoldungspauschalen für aufgehobene Stellen entfällt. Für vakante, d.h. nicht besetzte, nicht verwaltete und nicht versorgte Stellen oder nur zum Teil besetzte Stellen ermäßigt sich die Pfarrbesoldungspauschale. Sie entfällt für Pfarrstellen, die vom Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Vereinbarung über die Erteilung des Religionsunterrichtes durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen refinanziert werden. Die Höhe der jährlich neu zu errechnenden Pfarrbesoldungspauschale wird ermittelt, indem der Bedarf durch die zum 1. April des dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahres vorhandene Stellenzahl geteilt wird. Anteilige Stellen werden nur anteilig berücksichtigt.
Zur Deckung der Kosten für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst), Pfarrerinnen und Pfarrer mit Beschäftigungsauftrag bzw. im Wartestand, Vikarinnen und Vikare, Vorruhestandsregelung etc. wird eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs an den Pfarrbesoldungshaushalt zur Verfügung gestellt (Restkosten der Pfarrbesoldung).