G Recht, Verwaltung und Finanzen
6 Finanzrecht
6.7 Mitarbeitervertretungsrecht
Das Mitarbeitervertretungsrecht regelt – vergleichbar dem Betriebsverfassungsrecht und Personalvertretungsrecht im übrigen Arbeitsleben – das Zusammenwirken der Mitarbeiterschaft und der Dienststellenleitung. Die Präambel zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) stellt fest, dass …
„Kirchlicher Dienst … durch den Auftrag bestimmt (ist), das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Frauen und Männer, die beruflich in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienststellenleitung und Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.“
Die Mitarbeitervertretungen werden zu einheitlichen Terminen in der EKvW für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren gewählt. Für die Zusammenarbeit selbst enthalten die §§ 33 ff. MVG-EKD Grundsätze, für die in den §§ 39, 40, 42 und 43 sowie 46 MVG-EKD abschließend aufgezählten Vorgänge im Kontext mit Personalangelegenheiten bestehen Mitbestimmungs- bzw. Mitberatungsrechte der MAV.
Das Informationsrecht der MAV und das Bemühen der Dienststellenleitung, diesem voll zu entsprechen, sind von besonderer Bedeutung in der heutigen Zeit, die geprägt ist von der Notwendigkeit ständiger Überprüfung der Strukturen und Arbeitsfelder; die mittelbaren wie unmittelbaren Auswirkungen der Änderungen haben oft existenzielle Bedeutung gerade für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden. Die frühzeitige Einbeziehung der MAV in die Diskussion bevorstehender Entscheidungen kann ein wichtiger Beitrag zu einer kirchengemäßen Partnerschaft zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeiterschaft auch in schwierigen Zeiten sein.
Besonders wichtig ist hierbei – wegen der Konsequenzen in einem möglichen Arbeitsgerichtsverfahren – das Einhalten der Mitbestimmungsregelungen vor Ausspruch einer Kündigung.
Für alle arbeitsrechtlichen Fragen stehen die Kreiskirchenämter und ggf. das Landeskirchenamt beratend zur Verfügung.
Bearbeitung, Stand 2016