G Recht, Verwaltung und Finanzen
5 Mitgliedschaftsrecht
In Artikel 13 KO ist geregelt, wer Glied einer Kirchengemeinde ist. Entscheidend ist demnach der Wohnsitz in der Gemeinde (Hauptwohnung im Sinne des Melderechts), die Taufe in einer Gemeinde evangelischen Bekenntnisses oder die Aufnahme nach den geltenden Bestimmungen. Darüber hinaus darf die Person nicht rechtswirksam ausgetreten sein. Im Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft sind hierzu nähere Ausführungen gemacht. Die Kriterien für den Erwerb und den Verlust der Kirchenmitgliedschaft sind in Teil III beschrieben.
Der Eintritt in die Kirche, also die Begründung der Kirchenmitgliedschaft, geschieht generell durch die Taufe.
Der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft bereits Getaufter kann durch Aufnahme oder Wiederaufnahme erfolgen.
- Aufnahme: Aufgenommen wird, wer zuvor aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung ausgetreten ist (für den Bereich der EKvW mit Austrittserklärung gegenüber dem Amtsgericht).
- Wiederaufnahme: Wiederaufgenommen wird, wer zuvor aus einer Gliedkirche der EKD mit bürgerlicher Wirkung ausgetreten ist.
Nach § 1 des staatlichen Kirchenaustrittsgesetzes erfolgt der Austritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich durch Erklärung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat.
Die Aufnahme oder Wiederaufnahme wird durch Pfarrerinnen und Pfarrer oder in Wiedereintrittsstellen vollzogen (vgl. Artikel 13 Absatz 2 KO).
Ein besonderer Fall der Mitgliedschaft ist die Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen bei einer erkennbaren kirchlichen Bindung zu einer anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes (vgl. Kirchengesetz zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen, RS 104).
In Bezug auf Kinder gelten die Vorschriften des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung von 1921 (RS 109). Nach dem Gesetz entscheidet über die religiöse Kindererziehung die Einigung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Ein Bekenntniswechsel bedarf vom 12. Lebensjahr aber der Zustimmung des Kindes. Mit 14 Jahren tritt volle Religionsmündigkeit ein. Das Kind ist damit in Religionsangelegenheiten „volljährig“.